AGBs

Allgemeine Montage- und Wartungsbedingungen bei Absturzsicherungen

  1. Allgemeines
    Die nachstehenden Montagebedingungen gelten sowohl gegenüber Kaufleuten als auch gegenüber Verbrauchern und für alle von der Seilwerker GmbH (im Folgenden auch Auftragnehmer) erbrachten Montage- und Wartungsarbeiten.
    Sie ergänzen die allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Leistung
    • Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den jeweiligen Vertrag bestimmt.
    • Die Leistungen werden zu Festpreisen oder nach Aufwand abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Montagen nach dem vereinbarten Festpreis berechnet. Nach Aufwand wird die geleistete Arbeitszeit nach Maßgabe der jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers abgerechnet, derzeit lauten diese wie folgt:
      • Arbeitsstunde 105 €
      • An- und Abfahrt nach dem jeweiligen Stundensatz + 0,55€/gefahrenen Kilometer
        Es wird weiterhin eine Pauschale für eine einmalige An- und Abreise des Montage- bzw. Wartungspersonals, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, berechnet. Das eingesetzte Material wird zu den jeweils gültigen Preisen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Für die Bereitstellung von Spezialwerkzeug, Mess- und Prüfger.ten gelten die jeweils gültigen Verrechnungssätze des Auftragnehmers. Soweit eine Staubabsaugung gewünscht wird, wird diese mit 5 € pro Bohrung berechnet.
      • Führt der Auftragnehmer Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers aus, die im Pauschalpreis nicht enthalten sind, werden diese Leistungen nach Aufwand berechnet.
      • Jede weitere notwendige Anfahrt die nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist wird mit einem Betrag in Höhe von 450,-€ zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, in Rechnung gestellt.
      • Die Einweisung in die Systeme erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der Montage. Soweit hierfür eine gesonderte Anfahrt erforderlich ist und/oder der Auftraggeber eine Einweisung zu einem anderen Zeitpunkt wünscht ist diese Leistung gesondert zu vergüten.
  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
    • Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Insbesondere hat er alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben zu machen.
    • Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können. Insbesondere hat er für die Koordinierung der Arbeiten auf der Baustelle zu sorgen, so dass sich hieraus keine Verzögerungen während der Montage ergeben.
    • Ab einer Arbeitshöhe von 2 m werden unfallsichere Einrichtungen vom Auftraggeber gestellt.
    • Soweit Hubarbeitsbühnen und/oder Gerüste erforderlich sind, sind diese bauseits zu stellen.
    • Die Abdichtung des Bauwerks nach erfolgter Montage/Wartung hat, soweit nicht gesondert beauftragt, bauseits zu erfolgen
  2. Spezielle Mitwirkungspflichten des Bestellers
    • Allgemeines

Die Einweisung in die Systeme erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der Montage. Soweit hierfür eine gesonderte Anfahrt erforderlich ist und/oder der Auftraggeber eine Einweisung zu einem anderen Zeitpunkt wünscht ist diese Leistung gesondert zu vergüten.

  • Endmontage Seilsicherungssysteme und Zertifizierung
    • Ein freier und gesicherter Zugang zu allen Bauteilen muss gewährleistet sein.
    • Soweit das System auf Einzelanschlagpunkten montiert wird sind diese bauseits zu installieren und einzudichten.
    • Rechtzeitig vor Beginn der Montage ist dem Auftragnehmer die genaue Länge des zu montierenden Seiles bzw. der Seile und der Verlauf der Seile bekannt zu geben.
    • Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zu installierenden Seile behinderungsfrei gezogen werden können, insbesondere keine Dachaufbauten wie zum Beispiel Lichtkuppeln, PV-Anlagen oder ähnliches den Seilverlauf behindern. Ein Anliegen des Seils am Bauwerk ist auszuschließen.
  • Montage von Anschlagpunkten
    • Ein freier und gesicherter Zugang zu allen Bauteilen muss gewährleistet sein.
    • Bei einer Installation auf/in einem Betonuntergrund muss Hammerschlagbohren möglich sein, soweit Bewehrungsstähle oder anderweitige Hindernisse ein Hammerschlagbohren verhindern gelten die Regelungen unter 4 (3) (3) dieser Allgemeinen Montagebedingungen.
    • Sollten vertikale Kernbohrungen erforderlich sein, erfolgen diese nach Aufwand gemäß den aktuellen Stundenverrechnungssätzen ( 2 Abs. 2 (1) zuzüglich des Materialaufwandes. Horizontale Kernbohrungen sind stets bauseits zu erstellen.
    • Es muss stets möglich sein die geplante Bohrung zu versetzen.
    • Erforderliche Maler-/Spachtelarbeiten sind bauseits durchzuführen, zu beauftragen und zu bezahlen. Eventuelle Fehlbohrungen, insbesondere solche die dadurch verursacht wurden, dass Bewehrungseisen ein Hammerschlagbohren verhindern, sind auf Kosten des Auftraggebers zu verschließen und ordnungsgemäß instand zu setzen.
  • Soweit bei Montage/Wartung Produkte mit Gewichten oder Ballast zum Einsatz kommen, sind diese inkl. der Gewichte bzw. des Ballastes bauseits an den Montage-/Wartungsort zu transportieren.
  • Soweit eine Montage von Geländern beauftragt wird, sind die Geländer bauseits am Aufstellort zur Verfügung zu stellen.
  1. Fristen, Unterbrechung
    • Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die fristgerechte Erbringung der Leistung dem Auftragnehmer durch Umstände, die er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeit zur Wiederaufnahme der Arbeiten.
    • Wird die Montage für voraussichtlich mehr als sechs Wochen unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach Aufwand oder Aufmaß abzurechnen. Bei Festpreisen ist ein dem Grad der Fertigstellung entsprechender Anteil zu berechnen.
  2. Unmöglichkeit der Leistung
    • Wird die Erstellung der Leistung unmöglich, so hat der Auftragnehmer dies unverzüglich mit Angabe von Gründen dem Auftraggeber mitzuteilen. Hat der Auftragnehmer die Unmöglichkeit der Leistung nicht zu vertreten, hat er Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen.
    • Die erbrachten Leistungen sind nach Aufwand oder Aufmaß abzurechnen. Darüber hinaus sind die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den nicht ausgeführten Teilen der Gesamtleistung enthalten sind. Fernerhin steht dem Auftragnehmer in diesem Falle sein entgangener Gewinn aus dem Auftrag zu.
  3. Abnahme
    Die Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers hat unmittelbar nach Fertigstellung der Arbeiten zu erfolgen. Soweit eine gesonderte Abnahme verlangt wird, ist diese nach entstehendem Aufwand zu vergüten.
  4. Gefahrenübergang
    • Verzögert sich durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Montage um mehr als 10 Tage, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen für die Dauer der Verzögerung bzw. der Unterbrechung auf den Auftraggeber über.
    • Wird die Erstellung der Leistung unmöglich, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der bereits erbrachten Leistung mit der Anzeige auf den Auftraggeber über, soweit der Auftragnehmer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.
    • Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach 4.2.
    • Bei vollständig erbrachten Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme oder eine gemäß § 5 die Abnahme ersetzende Handlung auf den Auftraggeber über.
  5. Gewährleistung und Haftung
    • Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
    • Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung für diese Mängel frei.
    • Die Gewährleistungsfrist beträgt für Bauarbeiten zwei Jahre, für gelieferte Teile ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung. Für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder ungeeigneten Baugrundes entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
    • Schadensersatzansprüche sind – unabhängig von der Art der Pflichtverletzung und einschließlich unerlaubter Handlungen – ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
    • Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haftet Seilwerker GmbH für Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können in diesem Fall nicht verlangt werden.
    • Die Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse in den Absätzen 4 und 5 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
    • Soweit die Haftung von Seilwerker GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Seilwerker GmbH.
  6. Zahlungen
    • Abschlagzahlungen sind auf Aufforderung des Auftragnehmers in angemessener Höhe inklusive der darauf entfallenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Als Leistungen gelten auch die für die geforderte Leistung eigens angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen worden ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird, Abschlagzahlungen sind sofort nach Zugang der Aufstellung zu leisten. Leistet der Auftraggeber trotz Mahnung nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bisher erbrachten Leistungen entsprechend den Bestimmungen nach 4 abzurechnen.
    • Schlusszahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der Schlussrechnung netto zu leisten.
    • Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, ist der Auftragnehmer – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Seilwerker GmbHs Lieferpflichten ruhen, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug ist Seilwerker GmbH außerdem berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, soweit es sich um Entgeltforderungen handelt.
  7. Sonstiges
    • Zahlungen des Auftraggebers an das Montagepersonal haben gegenüber dem Auftragnehmer keine schuldbefreiende Wirkung.
    • Für Arbeiten auf Verlangen des Auftraggebers in Erweiterung, Abänderung oder außerhalb des Montageauftrages übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung und Haftung, sofern die Arbeiten nicht vorher ausdrücklich vereinbart worden sind.
    • Soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, geben diese Bedingungen die gesamten Vereinbarungen zwischen Seilwerker GmbH und dem Kunden wieder. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Abänderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
    • Für die Rechtsbeziehungen zwischen Seilwerker GmbH und dem Kunden gilt, sowohl für den Abschluss als auch für die Ausführung des Vertrages, deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des IPR und des UN-Kaufrechts.
    • Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Geldern. Seilwerker GmbH behält sich jedoch das Recht vor, stattdessen das für den Sitz des Kunden allgemein zuständige Gericht anzurufen.
    • Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Photovoltaik Montagen (AGB) Seilwerker GmbH (Stand Mai 2022)

  1. Geltungsbereich
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen und/oder Absturzsicherungen (Solar-Anlagen) nebst Zubehör nach Maßgabe des zwischen der Seilwerker GmbH, (im Folgenden kurz „SW“ genannt), und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrags.
    • SW erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
    • Diese AGB gelten sowohl gegenüber natürlichen als auch juristischen Personen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel dieser AGB wird explizit auf eine solche Differenzierung verwiesen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Regelungen – insbesondere Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen von Vertragspartnern – werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von SW ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
  2. Montageleistung
    • Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage sind geeignete statische Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Vertragspartner von SW sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist.
    • SW teilt dem Vertragspartner alle zugänglichen Informationen mit, die für die Berechnung der statischen Eignung erforderlich sind, und sich auf Leistungen und Lieferungen des Vertragsgegenstandes beziehen. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des Vertragspartners oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchführen oder durch den Statiker durchführen zu lassen, muss der Vertragspartner dies unter Benennung der zusätzlichen Information in schriftlicher Form vor Montagebeginn mitteilen. Die Pflicht zur vollständigen Informationsbeschaffung obliegt dem Vertragspartner. Kann SW zusätzliche Informationen aus Gründen, die von SW nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig beibringen, trägt der Vertragspartner das daraus resultierende Risiko der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung.
    • Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer Eignung des jeweiligen Gebäudes ist nicht Bestandteil der von SW zu erbringenden Leistungen.
    • SW ist berechtigt, die zur Durchführung des jeweiligen Vertrags notwendigen Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, auch durch Dritte vornehmen zu lassen.
  3. Angebot und Vertragsabschluss
    • Sämtliche Verkaufsunterlagen, Kostenvoranschläge, Angebote, welche dem Vertragspartner vor oder bei Vertragsabschluss übermittelt werden, sind unverbindlich und freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
    • Die Bestellung der Leistungen durch den Vertragspartner stellt ein bindendes Angebot dar, welches SW innerhalb von einer Woche durch Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung annehmen kann. Vorher abgegebene Angebote durch SW sind freibleibend.
    • Für den Inhalt der vereinbarten Leistungen ist die Auftragsbestätigung von SW maßgeblich. Dem Vertragspartner zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt, sofern damit keine Funktionseinschränkung für den Vertragspartner verbunden ist und die Leistungsparameter der Anlage insgesamt nicht reduziert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung technische Änderungen an den Komponenten der Anlagen vorgenommen wurden oder Einzelteile nicht lieferbar sind.
    • Vorbehaltlich einer gegenteiligen ausdrücklichen Vereinbarung umfasst der Vertrag keinerlei Beratungsleistungen, sondern lediglich die Lieferung von Komponenten und Waren sowie die Installation von Anlagen. SW schuldet insbesondere nicht die Klärung steuerlicher und rechtlicher Fragen. Der Vertragspartner hat vor der Installation selbst prüfen zu lassen, ob die Anlage allenfalls in die Rechte von Nachbarn eingreift, etwa aufgrund von durch die Anlage hervorgerufene Lichtimmissionen, ob die Anlage bei Nachbarn Blendungen im Sinne der Richtlinie OVE R11-3 verursachen kann oder ob sonstige Genehmigungen erforderlich sind.
    • Folgende Leistungen sind, sofern nicht explizit anders vereinbart, von unseren Verträgen nicht umfasst: Erweiterungen des Blitzschutzes, Lieferung und Montag von Schneefängen, Lieferung und Montage von Dachsicherungs-Systemen, Prüfung oder Erweiterung bestehender elektrischer Anlagen.
    • Erforderliche Bewilligungen, Finanzierungszuschüsse und Förderungen (z.B. die OeMAG-Förderung) Dritter sowie Meldungen an Behörden oder die Beantragung und die Einholung von Bewilligungen bei Behörden sind vom Vertragspartner auf seine Kosten zu veranlassen, es sei denn diese Leistungen wurden durch SW im jeweiligen Vertrag explizit zugesagt.
    • Allfällige durch den jeweiligen Netzbetreiber im Rahmen der Inbetriebnahme vorgeschriebene Umbauten oder Ergänzungen (z.B. neuer Stromzähler) sind nicht Teil des Angebots und Vertrags von SW.
    • Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Branchenübliche Abweichungen sind möglich und zulässig.
  4. Preise und Zahlungsbedingungen
    • Für die Fälligkeit der Zahlungen sind die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot von SW maßgeblich. Sofern das Angebot keine Zahlungsbedingungen enthält ist die Gesamtvergütung nach folgendem Zahlungsplan fällig:
    • Sämtliche Preise sind in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. (Allfällige behördliche Gebühren sind vom Vertragspartner zu bezahlen.) – 50% des (Gesamt-)Preises sind als Anzahlung nach Erhalt der Anzahlungsrechnung sofort ohne Abzug fällig. – 50% des (Gesamt-)Preises sind nach Fertigstellung der Anlage binnen 14 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung ohne Abzug fällig.
    • SW hat das Recht die Rechnung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    • Bei Zahlungsverzug kommen Verzugszinsen von 5% zur Anwendung.
    • Im Falle der Vereinbarung von Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn auch nur eine Teilzahlung unpünktlich oder nicht in voller Höhe erfolgt. Mit Eintritt des Terminverlustes wird der gesamte noch aushaftende Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Bei Terminverlust steht der SW GmbH das Recht zu, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Rücktritt vom Vertrag in Verwahrung zu nehmen, bis die gesamte Forderung vollständig samt Nebenkosten abgedeckt ist. SW ist berechtigt Mahnspesen (und Rechtsanwaltskosten) im Fall des Zahlungsverzugs gemäß den gesetzlich anwendbaren Vorschriften in Rechnung zu stellen.
    • Eventuelle Gebühren oder Netzanschlusskosten sowie alle sonstigen Kosten, die der am gewünschten Installationsort zuständige Strom-/ bzw. Verteilnetzbetreiber im Zusammenhang mit dem Netzanschluss/Inbetriebnahme und/oder dem Betrieb der Anlage oder für die Abrechnung von Einspeiseerlösen oder für sonstige Leistungen in Rechnung stellt, sind im Preis nicht enthalten und vom Vertragspartner selbst zu tragen.
    • Ein Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche von SW mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
  5. Lieferungen und Leistungen
    • SW ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen teilweise oder vollständig durch Dritte ausführen zu lassen.
    • Der Beginn des von SW angegebenen Leistungszeitraums setzt die Abklärung notwendiger technischer Fragen voraus. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung von SW setzt weiters die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, insbesondere der Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 1062 ABGB) bleibt vorbehalten.
    • Der genannte Leistungszeitraum ist nur dann rechtlich bindend, wenn dieser von SW ausdrücklich als „verbindlicher Leistungszeitraum“ bezeichnet und bestätigt wurde.
    • Der Vertragspartner hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Vertragspartner gestattet SW und den von SW beauftragten Dritten den uneingeschränkten Zugang zum jeweiligen Gebäude/Grundstück, soweit dies zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Zudem hat der Vertragspartner eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ein für die Montage ggf. notwendiges Gerüst und entsprechende Absicherung der Baustelle aufgestellt werden kann. Sämtliche Fristen und Termine verlängern sich um den Zeitraum, in dem die Erbringung der Leistung aufgrund von Montagebehinderungen beeinträchtigt wird. Etwaige hierdurch entstehende Zusatzaufwendungen sowie Nutzungsausfälle sind vom Vertragspartner zu tragen. Sollten sich während der Projektierung oder der Projektumsetzung bauliche Risiken, Gefahrenstellen oder Umweltgefährdungen ergeben, oder gesetzliche Vorschriften und Regelungen eine vertragsgerechte Auftragsausführung behindern, ist SW berechtigt, das Projekt zu unterbrechen oder abzubrechen. Sofern möglich und vom Vertragspartner gewünscht, erstellt SW in solchen Fällen ein Ergänzungs-Angebot zur Behebung solcher Probleme. Nimmt der Vertragspartner ein solches Angebot nicht an, oder stellt die Mängel nicht eigenständig (durch eigene Leistung), oder durch ein eigens beauftragtes Fachunternehmen ab, behält sich SW vor, die weitere Umsetzung des Auftrags abzulehnen. SW ist dazu berechtigt, dem Vertragspartner etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.
    • Während der Installationsphase können durch SW nach eigenem Ermessen notwendige und angemessene Änderungen der Ausführung der Anlage (z.B. aufgrund vorher nicht bekannter örtlicher Gegebenheiten) vorgenommen werden.
    • Für folgende Schäden ist die Haftung durch SW jedenfalls ausgeschlossen: Risse und Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler; Schäden an Verschleißteilen nach der, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Lebensdauer; Schäden nach behelfsmäßigen Instandsetzungen; Schäden an zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk nach Stemmarbeiten; Schäden durch Stemmarbeiten an, im Mauerwerk verlegten Leitungen deren Verlauf nicht ohne weiteres erkennbar ist.
  6. Eigentumsvorbehalt
    • SW behält sich das Eigentum an den Komponenten der Anlagen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SW nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware bzw. Anlage zurück zu fordern. Im Falle der Zurücknahme der Komponenten durch SW liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. SW ist, nach Rücknahme der Komponenten, zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    • Bei Pfändungen oder sonstigen Rechtseingriffen Dritter hat der Vertragspartner SW unverzüglich schriftlich unter Angabe von Adresse/Name des Dritten zu benachrichtigen, damit SW ein entsprechendes Eigentumsrecht geltend machen kann. Der Vertragspartner haftet für die Folgen einer Pfändung oder sonstiger Rechtseingriffe Dritter, soweit der Schaden nicht vom Dritten ausgeglichen wird.
  7. Gewährleistung Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
  8. Haftung
    • SW haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
    • Mit Ausnahme einer vorsätzlichen Vertragsverletzung ist jegliche Schadenersatzhaftung durch SW auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    • Allfällige Haftungen durch SW verjähren jedenfalls nach 6 Monaten ab Kenntnisnahme des Schadens durch den Vertragspartner.
    • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
    • SW unterstützt Kunden bei der Beantragung diverser Förderungen (durch die Republik Österreich und/oder österreichische Bundesländer). SW übernimmt keine Haftung für die Gewährung solcher Förderungen. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Schadenersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit, Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden, die Haftung für Mangelfolgeschäden und für entgangenen Gewinn. Vor allem hat der Vertragspartner eventuelle Schäden an seinem Gebäude, die durch die Installation und die nachfolgende Nutzung einer Anlage entstehen können, etwa durch Verringerung der Belastungs- und Tragfestigkeit (z.B. Schneelast, etc.), selbst zu tragen, eine diesbezügliche Haftung durch SW ist jedenfalls ausgeschlossen.
    • Soweit die Haftung durch SW ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von SW
    • SW haftet jedenfalls nicht für Schäden, die dadurch auftreten, dass der Vertragspartner oder ein von ihm beauftragter Dritter ihm obliegende Vorarbeiten für die Installation der von uns gelieferten und/oder montierten Anlagen mangelhaft vorgenommen hat.
    • SW ist nicht selbst Hersteller der Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder sonstiger Einzelkomponenten der Anlagen. Soweit in den Verträgen von SW auf Angaben der Hersteller verwiesen wird (vor allem in Bezug auf Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige Vereinbarung zur Beschaffenheit durch SW verbunden ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch SW abgegeben. Alle Angaben der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller. Garantieansprüche sind direkt beim Hersteller geltend zu machen.
    • Soweit durch SW finanzielle Berechnungen und Prognosen, Berechnungen des Stromertrags von Photovoltaikanlagen und/oder sonstige Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Stromeinsparung (insgesamt nachfolgend „PV-Kalkulationen“ genannt) angeboten oder erstellt werden, gelten folgende Bestimmungen: PV-Kalkulationen stellen lediglich Beispielsberechnungen dar, die keine Verbindlichkeit haben, es sei denn, SW hat mit dem Vertragspartner ausdrücklich etwas anderes vereinbart. SW haftet nicht für die Richtigkeit der PV-Kalkulationen, ebenso wenig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den PV Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die PV-Kalkulationen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar.
    • Ist der Vertragspartner Verbraucher, verjähren die Schadenersatz- und Gew.hrleistungsansprüche des Vertragspartners innerhalb der gesetzlichen Fristen. Anderenfalls betragen die Gewährleistungsfrist und die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen sechs Monate ab Vertragserfüllung. Die Einschränkungen der Gewährleistungs- und Schadenersatzfrist gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Vorsatz.
    • SW haftet nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden sowie für Schäden aus Ansprüchen Dritter.
    • Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Vertragsstrafe/Pönale vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Darüber hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners aus dem jeweiligen Titel sind ausgeschlossen.
  9. Überlassene Unterlagen
    • An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich SW Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, SW erteilt dazu dem Vertragspartner die ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
    • Sofern SW Leistungen nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Vertragspartners erbringt, steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Vertragspartner hat SW von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des Schadens zu leisten.
    • Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung durch SW weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. (Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind SW unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.)
  10. Datenschutz/Werbung:
    • Der Vertragspartner erklärt seine Zustimmung zu Übermittlung von Werbe- und Informationsmaterial von SW per, Post oder E-Mail.
    • Der Vertragspartner ist berechtigt, diese Zustimmung jederzeit schriftlich zu widerrufen.
    • Der Vertragspartner stimmt zu, dass SW Fotos und Videos der montierten Anlagen und der jeweiligen Gebäude zu Werbezwecken im Internet und auf Drucksorten verwenden darf.
  11. Abschließende Bestimmungen
    • Gerichtsstand ist jedenfalls der Sitz von SW (Innsbruck oder Heiligenblut) – auch falls der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Republik Österreich verlegt. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Vertragspartners im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
    • Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).
    • Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
    • Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Regelungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sich als nicht durchführbar erweisen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die gemäß Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder und urchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.